Abmahnender Anwalt wegen Erpressung angeklagt:
Eine Erpressung liegt nach § 253 des deutschen Strafgesetzbuchs dann vor, wenn eine natürliche Person
“rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung” genötigt wird. Weitere Voraussetzungen sind eine Bereicherungsabsicht
des Täters und ein Vermögensnachteil beim Opfer. Das Delikt zählt zu jenen Taten, bei denen bereits
Versuch bestraft werden kann. Konkret sind dafür mit bis zu fünf Jahren Haft möglich.
Dass darunter Handlungen abmahnender Anwälte fallen könnten, wurde von Juristen bislang meist mit Verweis
auf die Tatbestandsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit verneint. Der Absatz 2 des Paragrafen sieht die
Androhung eines Übels allerdings schon dann als rechtswidrig an, wenn sie “zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist”. Das schließt Abmahnungen nicht explizit aus.
Im Fall gewerbsmäßig abmahnender Anwälte ist sogar ein besonders schwerer Fall der Erpressung denkbar,
der nach § 253 Absatz 4 mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zur Folge hat.
Die Staatsanwaltschaft Berlin gelangte nun im Fall des abmahnenden Rechtsanwalts S. zur Auffassung,
dass im Falle seiner Abmahnungen der Tatbestand einer Erpressung erfüllt sein könnte und erhob dem
Markenrechts-Branchenblog Ecovis zufolge Anklage.
Den kompletten Artikel findet ihr hier : Telepolis
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen